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   BGH, 05.07.1973 - VII ZB 2/73   

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https://dejure.org/1973,5309
BGH, 05.07.1973 - VII ZB 2/73 (https://dejure.org/1973,5309)
BGH, Entscheidung vom 05.07.1973 - VII ZB 2/73 (https://dejure.org/1973,5309)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 1973 - VII ZB 2/73 (https://dejure.org/1973,5309)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Ablösung von Schatzanweisungen - Voraussetzungen für das Vorliegen eines rechtsfähigen Vereins - Verselbstständigung bestimmter Untergliederungen von Wirtschaftsgruppen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1973, 844
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.03.1965 - VII ZB 16/64

    Ablösung nach AKG. Ort der Geschäftsleitung

    Auszug aus BGH, 05.07.1973 - VII ZB 2/73
    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach Einzelmaßnahmen zur Begründung einer Geschäftsleitung im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 3 AKG nicht genügen, die entfaltete geschäftliche Tätigkeit vielmehr umfassend, d.h. von gewisser Dauer und Häufigkeit sein muß (BGHZ 43, 344; Beschl. v. 7. Januar 1971 - VII ZB 15/70 - = LM Allg. KriegsfolgenG Nr. 72 = WM 1971, 191).

    Das Oberlandesgericht müßte sich, wenn es dem Rechtsmittel stattgeben will, über die Rechtsprechung des erkennenden Senats, wie sie vor allem in seinen Beschlüssen BGHZ 43, 344 und vom 7. Januar 1971 - VII ZB 15/70 - =WM 1971, 191 zum Ausdruck gekommen ist, hinwegsetzen.

    Wie in BGHZ 43, 344, 347 dargelegt ist, können die früheren Reichsverbindlichkeiten nur beschränkt vom Bund erfüllt werden.

    Die Ansicht, auf die die vom Oberlandesgericht vertretene Lösung hinausläuft, eine Geschäftsleitung sei schon dann begründet, wenn am Stichtag lediglich eine Person vorhanden gewesen sei, die für die juristische Person habe tätig werden können , ohne daß sie habe tätig werden müssen , ist stets nur vereinzelt vertreten worden und vom Senat bereits in BGHZ 43, 344, 348/349 abgelehnt worden.

    Damit würde der Beschränkung des Rechts auf Ablösung in § 33 Abs. 2 Nr. 3 AKG und der unterschiedlichen Behandlung von West- und Ostgläubigern in erheblichem Umfang der Boden entzogen, wie der Senat bereits in BGHZ 43, 344, 351 dargelegt hat.

    Auch dieses Erfordernis ist sachgerecht, da die Beschränkung des Ablösungsrechts auf "West-Gläubiger" seine Rechtfertigung darin findet, daß der Bundesrepublik zur Erfüllung und Ablösung der Reichsschulden neben dem in ihrem Gebiet verbliebenen Reichsvermögen nur die Wirtschaftskraft dieses Gebiets zur Verfügung steht (BGHZ 43, 344, 347).

  • BGH, 07.01.1971 - VII ZB 15/70

    Ablösungsverbot nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (AKG) - Zulassung einer

    Auszug aus BGH, 05.07.1973 - VII ZB 2/73
    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach Einzelmaßnahmen zur Begründung einer Geschäftsleitung im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 3 AKG nicht genügen, die entfaltete geschäftliche Tätigkeit vielmehr umfassend, d.h. von gewisser Dauer und Häufigkeit sein muß (BGHZ 43, 344; Beschl. v. 7. Januar 1971 - VII ZB 15/70 - = LM Allg. KriegsfolgenG Nr. 72 = WM 1971, 191).

    Das Oberlandesgericht müßte sich, wenn es dem Rechtsmittel stattgeben will, über die Rechtsprechung des erkennenden Senats, wie sie vor allem in seinen Beschlüssen BGHZ 43, 344 und vom 7. Januar 1971 - VII ZB 15/70 - =WM 1971, 191 zum Ausdruck gekommen ist, hinwegsetzen.

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs BGHZ 39, 81; 43, 344; Beschluß vom 7. Januar 1971 - VII ZB 15/70 - = WM 1971, 191 jeweils mit weiteren Nachweisen genügen diese vereinzelt gebliebenen Maßnahmen, wie auch das Oberlandesgericht nicht verkennt, nicht zur Begründung einer Geschäftsleitung im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 3 AKG.

  • BGH, 30.09.1971 - VII ZB 14/71

    Voraussetzungen für das Recht auf Ablösung der angemeldeten Schatzanweisungen und

    Auszug aus BGH, 05.07.1973 - VII ZB 2/73
    Im Verfahren nach § 30 ff AKG ist § 28 Abs. 2 FGG entsprechend anzuwenden (BGH NJW 1972, 52 Nr. 17; WM 1971, 191 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Da somit die Vorlage zu Recht erfolgt ist, hat der Bundesgerichtshof über die Beschwerde zu entscheiden (BGH NJW 1972, 52 Nr. 17 mit Nachweisen).

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BGH, 05.07.1973 - VII ZB 2/73
    Der allgemeine Gleichheitssatz ist deshalb nur verletzt, wenn sich für eine gesetzliche Differenzierung ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund nicht finden läßt (vgl. BVerfGE 1, 14, 52; 3, 58, 135; 9, 237, 244; 18, 38, 46; vgl. außerdem Leibholz/Rinck (4.) Rdn. 2 zu Art. 3 GG mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BGH, 05.07.1973 - VII ZB 2/73
    Der allgemeine Gleichheitssatz ist deshalb nur verletzt, wenn sich für eine gesetzliche Differenzierung ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund nicht finden läßt (vgl. BVerfGE 1, 14, 52; 3, 58, 135; 9, 237, 244; 18, 38, 46; vgl. außerdem Leibholz/Rinck (4.) Rdn. 2 zu Art. 3 GG mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvL 23/57

    Ehegatten-Mitwirkungsverträge

    Auszug aus BGH, 05.07.1973 - VII ZB 2/73
    Der allgemeine Gleichheitssatz ist deshalb nur verletzt, wenn sich für eine gesetzliche Differenzierung ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund nicht finden läßt (vgl. BVerfGE 1, 14, 52; 3, 58, 135; 9, 237, 244; 18, 38, 46; vgl. außerdem Leibholz/Rinck (4.) Rdn. 2 zu Art. 3 GG mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 27.05.1964 - 1 BvL 4/59

    Verfassungswidrigkeit des § 69 Nr. 1 AVAVG a.F.

    Auszug aus BGH, 05.07.1973 - VII ZB 2/73
    Der allgemeine Gleichheitssatz ist deshalb nur verletzt, wenn sich für eine gesetzliche Differenzierung ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund nicht finden läßt (vgl. BVerfGE 1, 14, 52; 3, 58, 135; 9, 237, 244; 18, 38, 46; vgl. außerdem Leibholz/Rinck (4.) Rdn. 2 zu Art. 3 GG mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 31.01.1963 - VII ZR 258/61

    Ort der Geschäftsleitung

    Auszug aus BGH, 05.07.1973 - VII ZB 2/73
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs BGHZ 39, 81; 43, 344; Beschluß vom 7. Januar 1971 - VII ZB 15/70 - = WM 1971, 191 jeweils mit weiteren Nachweisen genügen diese vereinzelt gebliebenen Maßnahmen, wie auch das Oberlandesgericht nicht verkennt, nicht zur Begründung einer Geschäftsleitung im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 3 AKG.
  • BFH, 23.01.1991 - I R 22/90

    Ort der Geschäftsleitung einer Gesellschaft ist im allgemeinen der Ort des Büros

    Im übrigen können Einzelmaßnahmen auf Geschäftsreisen wegen des der Geschäftsleitung innewohnenden Merkmals der Dauer nicht maßgebend sein (vgl. oben zu c und Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 1973 VII ZB 2/73, Monatsschrift für Deutsches Recht 1973, 844; vom 18. März 1965 VII ZB 16/64, BGHZ 43, 344, 351).
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